Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige und juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Mitglieder unterstützen bzw. fördern die Interessen des Vereins
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen
- Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Mitgliedschaft im Verein
- Im Mitgliedsantrag ist der Datenschutz geregelt.
Mitgliedsformen im Verein sind:
Vollmitglieder = aktive Mitglieder
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen und unterschrieben sein.
- Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Das Mitglied muss einen Mitgliedsbeitrag zahlen, geregelt in der aktuellen Beitragsordnung
Rechte des Mitgliedes
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen
- Stimmrecht bei der Wahl des Vorstandes
- Mitentscheidungs- und Abstimmungsrecht bei Beschlüssen
- Mitwirkung bei sozialen Maßnahmen des Vereins
- Stellen eines Antrages auf Streitschlichtung
- Gerichtliche Anfechtung von Beschlüssen
Pflichten eines Mitgliedes
- Anerkennung, erkennbare Unterstützung und Förderung der Ziele des Vereines
- gewissenhafte Realisierung übernommener Aufgaben
- Verschwiegenheit über interne Angelegenheiten des Vereins gegenüber Außenstehenden
- regelmäßige Zahlung des Mitgliedsbeitrages
- Vor der Vollmitgliedschaft ist eine mindestens 1jährige Fördermitgliedschaft notwendig.
- Gerichtliche Anfechtung von Beschlüssen
Assoziierte Mitglieder
- sind mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt
- Die Rechte und Pflichten der Assoziierten Mitglieder sind in der Richtlinie für Assoziierte Mitglieder geregelt
- Ein Mitgliedsbeitrag muss nicht zwingend gezahlt werden. Die Unterstützung des Vereins kann durch aktive Tätigkeiten sowie Einbringen von fachlichem Gedankengut geregelt sein
Fördermitglieder
- sind mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigte Mitglieder
- aktive Fördermitglieder und passive Fördermitglieder müssen einen Fördermitgliedsbeitrag zahlen
- Die Rechte und Pflichten der Fördermitglieder, sowie die Höhe des Mitgliedsbeitrages sind in der Richtlinie für Fördermitglieder sowie der Beitragsordnung geregelt.
Mitglied „Organisation“
- ist mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigtes Mitglied
- Der Verein ist jederzeit an einer intensiven Netzwerkarbeit interessiert, um optimale Angebote für Hilfesuchende anzubieten. Die Kooperation mit Partnerorganisationen dient der Erweiterung des sozialen Netzwerkes und damit des Austausches der Hilfsangebote.
- Das Mitglied „Organisation“ muss eine eigenständige, gemeinnützige und ein eingetragener Verein sein
- Das Mitglied muss einen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Beitragsregelung wird im aktuellen Aufnahmeantrag geregelt.
Beenden der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod des Mitgliedes,
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit, wenn die Bestätigung einer amtlichen Betreuerschaft nicht
schriftlich vorliegt.
durch Austritt des Mitgliedes
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres, mindestens 2 Monate vorher, durch schriftliche Erklärung dem Vorstand übermittelt werden. Erfolgt diese Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder per Mail maßgeblich. Weiterhin finden die Regelungen in der Richtlinie für Mitgliedschaften Anwendung.
durch Ausschluss eines Mitgliedes
kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
Eine sofortige Kündigung durch den Verein ist durch Ausschluss wegen Vereins schädigenden Verhaltens möglich. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels Brief per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen keine Beschwerderechte zu. Es wird darauf hingewiesen, dass der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden kann.
Disziplinarmaßnahmen
Verstöße gegen die gültige Ordnung bei der Arbeit im Verein und die übernommenen Pflichten durch Mitarbeiter und Mitglieder sind in folgender Reihenfolge – jeweils schriftlich – zu ahnden:
a) Ermahnung
b) Abmahnung
c) Ausschluss
Diese spricht der Vorstand aus.
Die Disziplinarmaßnahme „Ausschluss“ erfolgt bei Mitgliedern durch den Vorstand. Bei Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung, mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied an extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt, bzw. eine solche Gesinnung z.B. durch Tragen bzw. Zeigen von u.a. rechtsextremen Kennzeichen und Symbolen zeigt oder Mitglied einer nach § 2 dieser Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist.
Beiträge
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge.
- Die Höhe der Beiträge wird durch eine gesonderte Beitragsordnung innerhalb des Vorstandes geregelt.
- Der Mitgliedsbeitrag muss generell in der Höhe gezahlt werden, welcher in der Beitragsordnung geregelt ist. Dafür ist nicht entscheidend, wie viele Monate des Jahres bereits vergangen sind. (Das Jahr zählt von Januar – Dezember d.J. mit einem vollen Mitgliedsbeitrag)
- Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen !
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit
- Sollte der Verein aufgrund von höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Pandemien oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, seine Vereinsangebote vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang aufrechterhalten, begründet dies kein Sonderkündigungsrecht und berechtigt das Mitglied auch nicht zum Kürzen des vereinbarten Mitgliedsbeitrages.