Die Satzung wird momentan vom zuständigen Amtsgericht und dem zuständigen Finanzamt geprüft!
- Präambel
- § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- § 2 Gemeinnützigkeit – Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung
- § 3. Verwendung der Mittel des Vereins
- § 4 – Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 5 – Beiträge
- § 6 – Organe des Vereins
- § 7 Mitgliederversammlung
- § 8 – Vorstand: Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben, gesetzliche Vertretung, Haftung
- § 9 – Kassenwart
- § 10 – Auflösung des Vereins
- § 11 – Inkraftreten
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Satzung
Präambel
Der Verein Carthanas e.V. (nachfolgend Carthanas genannt) ist eine Betroffenen-Hilfs- und Selbsthilfeorganisation für Gewaltopfer. Hierunter sind alle Gewaltopfer gemäß der Richtlinie 2012/29/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten, zu verzeichnen, welche psychische und physische Gewalterfahrungen gemacht haben. Er versteht sich als Interessenvertreter und stützender Partner für alle in Deutschland lebenden Gewaltopfer. Dazu zählen alle in Deutschland lebenden Betroffenen, eingeschlossen Flüchtlinge und Migranten.
Darüber hinaus wird Carthanas e.V. im Sinne sozialer Verantwortung und aus Erfahrungen der eigenen Betroffenheit, für die Betroffenen als Hilfsorganisation Einfluss auf die Gesellschaft nehmen, um die Sorgen und Nöte dieser Menschen stärker in das Bewußtsein der Öffentlichkeit zu rücken, in der Öffentlichkeit zu sensibilisieren, sowie Verbesserungen in der Umsetzung der Gesetze zu ermöglichen. Carthanas setzt sich für Hilfen und Gerechtigkeit im Umgang mit Gewaltopfern ein und gewährleistet eine Partizipation von Betroffenen, welche von Seiten der EU, als Einbeziehung der Zivilgesellschaft, ausdrücklich gewünscht ist. Zusätzlich wird der interdisziplinäre Austausch zwischen allen mit Gewaltopfern in Kontakt tretenden Organisationen und Institutionen angestrebt und somit zu einer Qualitätsverbesserung, sowie Erweiterung des bestehenden Opferhilfenetzwerkes beigetragen.
Als Selbsthilfeorganisation koordiniert Carthanas e.V. die Hilfe zur Selbsthilfe im Rahmen der gesundheitspräventiven Nachsorge für die betroffenen Menschen. Weiterhin wird in enger Zusammenarbeit mit den Landesverbänden, Regionalstellen, Selbsthilfevereinen und Selbsthilfegruppen ein flächendeckendes Selbsthilfeangebot im Gesundheitswesen für Betroffene bundesweit angestrebt und unterstützt.
Carthanas e.V. handelt subsidiär und repräsentiert die Arbeit seiner Mitglieder als bundesweiter Verein. Er organisiert und bündelt die Interessen seiner Mitglieder und vertritt diese gegenüber Leistungsträgern, den Länder- und Bundesverwaltungen, der Länder-, Bundes- und Europapolitik sowie anderen Verbänden.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Carthanas e.V. – Hilfs- und Selbsthilfeorganisation für Gewaltopfer.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.". - Der Verein hat seinen Sitz in Hessen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit – Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung
- Der Verein ist selbstlos (§ 55 AO - Abgabenordnung) tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Notwendige finanzielle Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Zuwendungen, Fördermittel und Sponsoring aufgebracht.
- Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gemeinnützige (3.1.) und mildtätige (3.2.) Zwecke.
2.1. gemeinnützige Zwecke § 52:
Der Verein verfolgt Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Für Carthanas zutreffend:
1 AO: Förderung von Wissenschaft und Forschung
- Netzwerkaufbau mit anderen Fachgesellschaften und Institutionen des Gesundheitswesens sowie der seelischen Gesundheit mit dem Ziel der Verbesserung der Gesundheits- und Gewaltforschung
- Förderung von Forschungsvorhaben in den Bereichen der Gewalt- und Opferforschung, Ethnologie, Psychotraumatologie und Traumatherapie sowie Akutintervention, Trauma- und Krisenintervention
- Alle Forschungsarbeiten des Vereins werden regelmäßig zeitnah veröffentlicht, um so die Förderung der Bildung der Allgemeinheit sicherzustellen.
7 AO: Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- bundesweite Onlineberatung
- Angebote bundesweiter Projekte und Fachfortbildungen zum Opferschutz und Gewaltprävention sowie der Gesundheitsförderung
- Erstellung von Publikationen zur Weiter- und Fortbildung im Bereich des Opferschutzes, der Gewaltprävention und psychosozialen Beratung und Begleitung
9 AO: Die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
- Mitgliedschaften in Wohlfahrtsverbänden und / oder Unterverbänden der Wohlfahrtspflege mit dem Ziel der weiteren Vernetzung und des Wissensaustausches in Bereichen der Gesundheitsprävention, des Opferschutzes und der Gewaltprävention
- Akut- und Krisenhilfe in Form der Telefonseelsorge – Carthanas unter der Bezeichnung „Sorgentelefon“
- Förderung der rechtlichen Gleichstellung von betroffenen Menschen mit seelischen Erkrankungen / Behinderungen
- Öffentlichkeitsarbeit / Netzwerkarbeit zur Erweiterung und Verbesserung der Förderung des Wohlfahrtswesens
20 AO: Die Förderung der Kriminalprävention
- Projekte zur Prävention der Gesundheit, Gewalt und Kriminalität
- Präventionsangebote bei der Bewältigung von Suizid- und Selbstjustizgedanken
- Restorative Justice, z.B. Täter-Opfer-Ausgleich speziell mit dem Ziel der Umsetzung und Verbesserung des Opferschutzes
- Aufbau eines Gewaltpräventions-Netzwerkes
25 AO: Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
- Mitgliedschaft in Dach-, Bundes- und Landesverbänden zum Zweck des Netzwerkausbaus, Erweiterung der Hilfsangebote, Bündelung und Optimierung der Hilfsangebote für betroffene Menschen
- Förderung der Nächstenliebe und Moral innerhalb der Gesellschaft, als Verbesserung eines sozial-politischen-gesellschaftlichen Problems
- Förderung des sozial-kulturellen Miteinanders durch entsprechende Projekte, speziell bei Carthanas über einen themenübergreifenden Lotsendienst, Inklusion-Integration bei psychisch-gesundheitlichen Folgen, mildtätige Betreuung und Begleitung psychisch Behinderter = seelisch/psychisch belasteter Gewaltopfer
- Einsatz gegen Diskriminierung und Stigmatisierung, für Gerechtigkeit, Teilhabe und Integration / Inklusion für Gewaltopfer und deren Angehöriger
- Seelsorge und Hilfe zur Selbsthilfe wird organisiert über bundesweite Gesprächskreise, Selbsthilfeprojekte und das Carthanas-Sorgentelefon sowie Selbsthilfe-Thementage
- Kinder- und Jugendprojekte aus Gewaltfamilien oder als Angehörige der Betroffenen von Carthanas, als Gewaltprävention
2.2. mildtätige Zwecke §53:
Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos
zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die
Hilfe anderer angewiesen sind.
Bei Carthanas betrifft das speziell Personen (Gewaltopfer), deren wirtschaftliche Lage aus
Gründen der ihnen zugefügten Gewalt zu einer Notlage geworden ist.
§ 3. Verwendung der Mittel des Vereins
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 56 AO - Abgabenordnung).
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder (entsprechend der Geschäftsordnung) können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen in Verbindung mit der OpferBetreuung und gesundheitspräventiven OpferSelbsthilfe sowie Weiterbildungen zum Opferschutz, der Gewaltprävention erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
- Der Verein wird die Mittel nicht für unmittelbare oder für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
- Mittel des Vereins sollen nur für solche Zwecke verwendet werden, für die Mittel der öffentlichen Hand nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel dürfen nicht verausgabt werden, wenn als Folge eine Minderung der Mittel der öffentlichen Hand zu erwarten ist.
- Der Verein verwendet seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben auch der Hilfe von Dritten bedienen.
Bei Carthanas:
- für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, Hilfsmitteln und Arbeitsmitteln,
- für die Durchführung von Projekten, notwendige Weiterbildungen zur Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben des Vereins und die damit verbundenen Ausgaben,
- für Kosten in Verbindung von Anmietung und Nutzung der entsprechenden Räumlichkeiten zur Ausübung des Vereinszwecks sowie deren Pflege und Instandhaltung,
- für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamtes sowie der Mitgliederpflege
§ 4 – Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige und juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Mitglieder unterstützen bzw. fördern die Interessen des Vereins
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
- Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Mitgliedschaft im Verein
- Im Mitgliedsantrag ist der Datenschutz geregelt.
4.1. Mitgliedsformen im Verein sind:
4.1.1. Vollmitglieder = aktive Mitglieder
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen und unterschrieben sein.
- Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Das Mitglied muß einen Mitgliedsbeitrag zahlen, geregelt in der aktuellen Beitragsordnung
- Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Mitgliedschaft im Verein
- Im Mitgliedsantrag ist der Datenschutz geregelt.
Rechte des Mitgliedes
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen
- Stimmrecht bei der Wahl des Vorstandes
- Mitentscheidungs- und Abstimmungsrecht bei Beschlüssen
- Mitwirkung bei sozialen Maßnahmen des Vereins
- Stellen eines Antrages auf Streitschlichtung
- Gerichtliche Anfechtung von Beschlüssen
Pflichten eines Mitgliedes
- Anerkennung, erkennbare Unterstützung und Förderung der Ziele des Vereines
- gewissenhafte Realisierung übernommener Aufgaben
- Verschwiegenheit über interne Angelegenheiten des Vereins gegenüber Außenstehenden
- regelmäßige Zahlung des Mitgliedsbeitrages
- Vor der Vollmitgliedschaft ist eine mindestens 1jährige Fördermitgliedschaft notwendig.
4.1.2. Assoziierte Mitglieder
- sind mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt
- Die Rechte und Pflichten der Assoziierten Mitglieder sind in der Richtlinie für Assoziierte Mitglieder geregelt.
- Ein Mitgliedsbeitrag muß nicht zwingend gezahlt werden. Die Unterstützung des Vereins kann durch aktive Tätigkeiten sowie Einbringen von fachlichem Gedankengut geregelt sein.
4.1.3. Fördermitglieder
- sind mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigte Mitglieder
- aktive Fördermitglieder und passive Fördermitglieder müssen einen Fördermitgliedsbeitrag zahlen.
- Die Rechte und Pflichten der Fördermitglieder, sowie die Höhe des Mitgliedsbeitrages sind in der Richtlinie für Fördermitglieder sowie der Beitragsordnung geregelt.
4.1.4. Mitglied „Organisation“
- ist mitwirkungsberechtigt, aber nicht stimmberechtigtes Mitglied.
- Der Verein ist jederzeit an einer intensiven Netzwerkarbeit interessiert, um optimale Angebote für Hilfesuchende anzubieten. Die Kooperation mit Partnerorganisationen dient der Erweiterung des sozialen Netzwerkes und damit des Austausches der Hilfsangebote.
- Das Mitglied „Organisation“ muß eine eigenständige, gemeinnützige und ein eingetragener Verein sein.
- Das Mitglied muß einen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Beitragsregelung wird im aktuellen Aufnahmeantrag geregelt.
4.2. Beenden der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
4.2.1. durch Tod des Mitgliedes,
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, wenn die Bestätigung einer amtlichen Betreuerschaft nicht schriftlich vorliegt.
4.2.2. durch Austritt des Mitgliedes
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres, mindestens 2 Monate vorher, durch schriftliche Erklärung dem Vorstand übermittelt werden. Erfolgt diese Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder per Mail maßgeblich. Weiterhin finden die Regelungen in der Richtlinie für Mitgliedschaften Anwendung.
4.2.3. durch Ausschluss eines Mitgliedes
kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
Eine sofortige Kündigung durch den Verein ist durch Ausschluss wegen Vereins schädigenden Verhaltens möglich. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels Brief per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen keine Beschwerderechte zu. Es wird darauf hingewiesen, dass der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden kann.
4.3. Disziplinarmaßnahmen
Verstöße gegen die gültige Ordnung bei der Arbeit im Verein und die übernommenen Pflichten durch Mitarbeiter und Mitglieder sind in folgender Reihenfolge – jeweils schriftlich – zu ahnden:
a) Ermahnung
b) Abmahnung
c) Ausschluss
Diese spricht der Vorstand aus.
Die Disziplinarmaßnahme „Ausschluss“ erfolgt bei Mitgliedern durch den Vorstand. Bei Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung, mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied an extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt, bzw. eine solche Gesinnung z.B. durch Tragen bzw. Zeigen von u.a. rechtsextremen Kennzeichen und Symbolen zeigt oder Mitglied einer nach § 2 dieser Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist.
§ 5 – Beiträge
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge.
- Die Höhe der Beiträge wird durch eine gesonderte Beitragsordnung innerhalb des Vorstandes geregelt
- Der Mitgliedsbeitrag muß generell in der Höhe gezahlt werden, welcher in der Beitragsordnung geregelt ist. Dafür ist nicht entscheidend, wie viele Monate des Jahres bereits vergangen sind. (Das Jahr zählt von Januar – Dezember d.J. mit einem vollen Mitgliedsbeitrag)
- Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen!
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Sollte der Verein aufgrund von höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Pandemien oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, seine Vereinsangebote vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang aufrechterhalten, begründet dies kein Sonderkündigungsrecht und berechtigt das Mitglied auch nicht zum Kürzen des vereinbarten Mitgliedsbeitrages.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung / Jahresversammlung, mit allen Mitgliedern (Voll- Mitglieder, Assoziierte Mitglieder, Fördermitglieder und Mitglied „Organisation“)
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
§32 (1) BGB.
Die Mitgliederversammlung als Organ ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl (alle 5 Jahre – Wiederwahl ist zulässig), Abberufung und Entlastung des Vorstandes (jährlich), Revision (alle 5 Jahre)
- Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes vom Vorstand
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
- kann die Bildung weiterer Gremien oder Vereinsorgane vorschlagen.
7.2. Stattfinden der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung ist als Präsenz-, Online oder als Hybridversammlung möglich.
- Eine Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn dies mindestens 20% der Mitglieder verlangen.
7.3. Einberufung einer Mitgliederversammlung
(bestehend aus allen anwesenden Mitgliedern)
Die Einberufung erfolgt schriftlich – auch per E-Mail möglich – durch den ersten Vorsitzenden, an die letzte, dem Verein bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse
- unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen,
- unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Ein Mitglied kann bei Abwesenheit ein anderes Mitglied bevollmächtigen. Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen und genau benennen, worauf die Vollmacht sich bezieht. Die Vollmacht und die Benennung der bevollmächtigten Person müssen bis eine Woche vor Versammlungsbeginn dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis gegeben werden. Sollte eine vorherige Mitteilung nicht möglich sein, aus zwingendem Grund (Nachweis erforderlich), muss die Information am Tag der Versammlung, vor der Versammlung dem Versammlungsleiter mitgeteilt werden.
7.4. Beschlussfassungen
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ¼ der Voll-Mitglieder anwesend ist oder eine entsprechende Vollmacht vorliegt.
- Stimmberechtigt / beschlussfähig sind aus der Mitgliederversammlung nur Voll- Mitglieder. Ist weniger als ¼ der Voll-Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Voll-Mitglieder beschlussfähig ist.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann seine Stimme auch schriftlich abgeben (kombinierte Abstimmung)
- Beschlussfassungen sind in Ausnahmefällen – aus Gründen der räumlichen Entfernung der Mitglieder – auch per E-Mail oder schriftlich per Post möglich.
§ 8 – Vorstand: Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben, gesetzliche Vertretung, Haftung
8.1. Zusammensetzung
Der Vorstand des Vereins, gemäß §26 BGB besteht aus:
- dem Vorstandsvorsitzenden
- dem Stellvertreter
8.2. Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (anwesende oder durch Vollmacht stimmberechtige Mitglieder) gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur Voll-Mitglieder des Vereins werden.
- Ehepartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft dürfen nicht zeitgleich dem Vorstand angehören.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 5 Jahren gewählt (Wiederwahl ist zulässig). Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand durch Neuwahl ergänzen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
- Der Vorstand kann sich selbständig zur Unterstützung der Erfüllung der Satzungszwecke ergänzen
- Voll-Mitgliedern ist es auch möglich schriftlich (per Post oder E-Mail) ihre Stimme abzugeben.
8.3. Aufgaben des Vorstandes
8.3.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertretung lt. Satzung einberufen wurden.
- Vorstandssitzungen sollen 1 x im Monat stattfinden, entsprechend dem jederzeit vom Vorstand veränderbaren Arbeitsplan.
- Vorstandssitzungen können online oder als Hybridsitzung durchgeführt werden ein Mitschnitt der Versammlung zählt als Protokoll.
- Der Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung.
- Zur Vorstandssitzung geladen werden können Beisitzer in ihren Funktionen – entsprechend der Geschäftsordnung.
- Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, er entscheidet gemeinsam. Nach jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll (schriftlich oder Mitschnitt) erstellt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes innerhalb der Amtszeit aus, kann er sich bis zur Neuwahl selbständig ergänzen.
8.3.2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Repräsentation und Vertretung des Vereins – Geschäftsführung
- Der Vorstand darf sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Geschäftsabläufe und Zuständigkeiten geregelt sind.
- Der Vorstand ist zuständiges Satzungsorgan und ist für Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen verantwortlich. §32 (2) BGB – Mitglieder können dennoch Anträge auf Satzungsänderungen einbringen. Anträge auf Änderung der Satzung sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.
- Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Versammlungen
- Durchführung von Vorstandssitzungen
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- das Aufstellen der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes
- Buchführung,
- Erstellung eines Jahresberichtes = Tätigkeitsberichtes,
- Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
8.4. Gesetzliche Vertretung
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Verein wird gerichtlich – nur bei gerichtlichen Auseinandersetzungen — durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich (z.B. bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die notariell beglaubigt werden müssen) durch den Vorstandsvorsitzenden alleine vertreten. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden durch den Stellvertreter.
8.5. Haftung des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.
- Sind die Mitglieder des Vorstandes bzw. Verantwortlichen (entsprechend Geschäftsordnung) einem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 9 – Kassenwart
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Kassenwart. Der Kassenwart ist kein Vorstandsmitglied, muss aber Vollmitglied sein.
Aufgaben des Kassenwartes:
- prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und bestätigt diese durch seine Unterschrift
- prüft rechnerisch alle Belege des Vereins
- nimmt an allen Vorstandssitzungen teil
- reicht dem Vorstand zu jeder Vorstandssitzung einen monatlichen Kassenbericht zur Prüfung ein
- erstellt einen Finanzbericht zur jährlichen Vorlage beim Finanzamt – dieser wird im Vorstand besprochen und beschlossen.
§ 10 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer ¾ Mehrheit aller abgegebener Stimmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Regelungen beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bundesverband ANUAS e.V. – Hilfsorganisation für Angehörige von Mord-, Tötungs-, Suizid und Vermisstenfällen, der es unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 – Inkrafttreten
Die beschlossene Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.